Pflichten durch Baumeigentum
Überraschend häufig treffe ich auf Unverständnis bei Baumeigentümern/innen, wenn ich auf die Verpflichtung zur Baumkontrolle auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 823 Abs.1 hinweise. Werden Schäden durch Bäume verursacht, ist der/die Eigentümer/in zum Schadensausgleich verpflichtet.
In der Regel ist der sog. „normal verständige Bürger/in“ dazu befähigt, derartige Sicherheitsüberprüfungen an Bäumen selbst auszuführen. Erst wenn eine solche Person mit Erscheinungsformen am Kontrollobjekt konfrontiert wird, welche diese nicht in direkten Bezug bringen kann zur Stand- und oder Bruchsicherheit, ist diese verpflichtet externen Sachverstand zur Vermeidung eventuell möglicher Unfallgeschehnisse hinzuzuziehen.
Sicherheitsüberprüfungen/Regelkontrollen
Stehen Sie vor diesem Problem, dann – und nicht nur dann – werden Sie hier hoffentlich wertvolle Informationen zum jeweiligen Themenkomplex finden. Wenn diese Ihnen dann noch helfen werden Ihre Bäume gut zu betreuen, werden Sie es Ihnen danken, das können Sie mir glauben.